II. Mitgliedschaft

Art. 4 - Mitgliedschaft

Mitglied der BGA können natürliche und juristische Personen aus der Deutschschweiz werden, die sich regelmässig der Durchführung, Förderung oder Entwicklung der Gebärdensprache in fachlichen Belangen widmen und die Statuten, das Leitbild, das Berufsbild und die Zielsetzungen der BGA anerkennen.

Natürliche Personen, die Mitglied werden wollen, müssen über mindestens eines der folgenden Diplome verfügen:

  1. ein Diplom als Gebärdensprachlehrer/in oder Gebärdensprachausbildner/in
  2. ein Zertifikat als Gebärdensprachlehrer/in oder Gebärdensprachausbildner/in.
  3. einen eidgenössischen Fachausweis als Ausbildner/in in ausbildungsähnlichen Berufen
  4. einen eidgenössischen Fachausweis als Ausbildner/in, sofern sie eine gute Gebärdensprachkompetenz und regelmässige Verwendung der Gebärdensprache im Alltag haben.
  5. ein pädagogisches Diplom, bzw. einen entsprechenden Abschluss, sofern sie eine gute Gebärdensprachkompetenz und regelmässige Verwendung der Gebärdensprache im Alltag haben.

Art. 5 - Mitgliederkategorie

In der BGA bestehen die folgenden Mitgliederkategorien:
1. natürliche Personen
2. juristische Personen
3. Gönner
4. Freimitglieder
5. Ehrenmitglieder

Art. 6 - Juristische Personen

  1. Aktivmitglieder sind juristische Personen, welche in den vom BGA betreuten Branchen tätig sind.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  3. Juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung zwei Stimmen. Ihre Vertreter können in alle Organe und Kommissionen des Verbandes gewählt werden.

Art. 7 - Natürliche Personen

  1. Diese Kategorie umfasst an den Tätigkeiten des Vereins interessierte natürliche Personen.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  3. Einzelmitglieder haben das einfache Stimm- und Wahlrecht. Sie können jedoch nur in die Kommissionen und Arbeitsgruppen gewählt werden.

Art. 8 - Gönner

  1. Gönner sind natürliche und juristische Personen, die die Aktivitäten des Vereins finanziell und ideell unterstützen.
  2. Gönner sind nicht unmittelbar in den Arbeits- und Dienstleistungsbereichen der juristischen Personen tätig.
  3. Gönner werden vom Vorstand aufgenommen.
  4. Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 9 - Freimitglieder

  1. Natürliche Personen, die mindestens einen eidgenössischen Fachausweis haben, und sich im Vorstand, in den Kommissionen und Arbeitsgruppen aktiv einsetzen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  4. Sie sind nicht beitragspflichtig.

Art. 10 - Ehrenmitglieder

  1. Natürliche und juristische Personen, die sich um den BGA oder den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern des BGA ernannt werden.
  2. Sie können in alle Organe, Kommissionen und Arbeitsgruppen des Verbandes gewählt werden. Sie haben Sitz und Stimme in der Delegiertenversammlung.
  3. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die keinem Mitgliederbeitrag verpflichtet sind.

Art. 12 - Aufnameverfahren

Für die Aufnahme als Mitglied des BGA gilt das folgende Verfahren:

  • Natürliche und juristische Personen sowie Gönner bewerben sich schriftlich um die Mitgliedschaft. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand an einer der nächsten Sitzungen.
  • Ehrenmitgliedschaft und Freimitgliedschaft sind an der Mitgliederversammlung zu beantragen. Wer zum Ehrenmitglied oder Freimitglied ernannt wird, entscheidet jedes Mitglied an der Mitgliederversammlung.

 

Art. 13 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Auflösung der juristischen Person


b) Durch den Tod einer natürlichen Person


c) durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes. Sie ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten;


d) durch Ausschluss: Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • das Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände
  • der wiederholte Verstoss gegen die in den Statuten, Reglementen, Verträgen und Beschlüssen der Verbandsorgane festgelegten Pflichten.
  • illoyales oder unehrenhaftes Handeln, welches dem Zweck des Verbandes widerspricht oder anderen Mitgliedern Schaden zufügt.
  •  andere Verstösse gegen das Prinzip von „Treu und Glauben“

e) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.


f) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


g) Ausgeschlossene Mitglieder können gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Zustellung beim Vorstand Rekurs einlegen. Dem Rekurs kommt eine aufschiebende Wirkung zu. Beim Rekurs des ausgeschlossenen Mitgliedes, welcher plausible Gründe gegen das Ausschlussverfahren gemäss Art. 13 hat, entscheiden die Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

 

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