VI. Auflösung

Art. 25 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder an der Mitgliederversammlung anwesend ist. Von den Anwesenden muss zudem eine Mehrheit von zwei Dritteln der Auflösung zustimmen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Verein, Verband und/oder Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 26 Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2013 per sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen.

 

Winterthur, den 26. Januar 2013

 

Rolf Perrollaz                                           Melanie Spiller-Reimann

Präsident                                                 Finanzen

 

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