Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder an der Mitgliederversammlung anwesend ist. Von den Anwesenden muss zudem eine Mehrheit von zwei Dritteln der Auflösung zustimmen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Verein, Verband und/oder Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2013 per sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen.
Winterthur, den 26. Januar 2013
Rolf Perrollaz Melanie Spiller-Reimann
Präsident Finanzen